Niederwald-Tempel | © Henry Tornow

Unsere Satzung


Satzung des Vereins „Freunde der Bundesgartenschau 2029 im Welterbe Oberes Mittelrheintal“

 

Präambel


Der Verein „Freunde der Bundesgartenschau 2029 im Welterbe Oberes Mittelrheintal “ ist eine identitätsstiftende Bürgerbewegung, deren Mitglieder sich für die Förderung und Unterstützung der Freiraumgestaltung des Welterbes Oberes Mittelrheintal im Rahmen der Bundesgartenschau Welterbe Oberes Mittelrheintal 2029 und darüber hinaus engagieren. Der Verein unterstützt vor, während und nach der Bundesgartenschau 2029 im Welterbe Oberes Mittelrheintal die Umgestaltung und die qualitative Aufwertung öffentlicher Freiräume und Grünflächen in den Gemeinden und Städten des Welterbes Oberes Mittelrheintal. Der Freundeskreis ist ein Forum für Bürger, Unternehmen, Vereine, Verbände und Organisationen, die nicht direkt an den zu treffenden Entscheidungen zur BUGA 2029 beteiligt sind, aber dennoch ihre Ideen und Vorstellungen einbringen und den Prozess aktiv begleiten möchten.

 


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Bundesgartenschau 2029 im Welterbe Oberes Mittelrheintal“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V..


2. Der Verein hat seinen Sitz in St. Goarshausen.


3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


§ 2 Zweck des Vereins


1. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder und des Umweltschutzes (§52 Abs. 2 Nr. 8 AO).


2. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch Informationsveranstaltungen, Netzwerkarbeit, Ideenentwicklung sowie die Unterstützung von Projekten und Maßnahmen im Rahmen der Vorbereitung und der Durchführung der Bundesgartenschau 2029, die dem Erhalt und der Weiterentwicklung des Welterbes Oberes Mittelrheintal dienen. Auch nach Beendigung der Bundesgartenschau 2029 wird der Verein den Fortbestand dieser Einrichtungen durch Förderungsmaßnahmen wie vorgenannt unterstützen.

 


§3 Gemeinnützigkeit


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nicht betroffen sind erforderliche Auslagen, die durch die Fahrt zu einer ehrenamtlichen Arbeit entstehen und für unabdingbar notwendige Reisen im Auftrag des Vereins. Zur Erledigung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Vereins kann ein/e Mitarbeiter/in auf der Basis einer geringfügigen Beschäftigung eingestellt und entlohnt werden.


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich zur Verwirklichung des Vereinszweckes (§ 2 Nr. 1) zu verwenden hat.

 


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie jede Personenhandelsgesellschaft erwerben, die bereit ist, sich für den Vereinszweck einzusetzen.


2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist unter Verwendung eines hierfür vorgesehenen Formulars an den Vorstand zu richten, der auch über die Aufnahme entscheidet. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/n die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


3. Eine Aufnahme bzw. Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

 


§5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft endet


a) mit dem Tod des Mitglieds,


b) durch freiwilligen Austritt,


c) durch Streichung von der Mitgliederliste,


d) durch Ausschluss aus dem Verein.


Dem Tode steht bei juristischen Personen des privaten Rechts sowie Personenhandelsgesellschaften die Eintragung ihrer Auflösung in das Handelsregister bzw. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ihre Auflösung gleich.


2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand zu erklären. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.


4. Ein Mitglied kann, wenn es gröblich gegen die Interessen des Vereins und diese Satzung verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.

 


§6 Mitgliedsbeiträge


Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Einzelheiten zur Erhebung des Beitrages (Höhe, Fälligkeit und Verzugsfolgen) regelt eine  Beitragsordnung, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 


§7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 


§8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt.


2. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die folgenden Angelegenheiten zuständig:

 

  • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, 

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des VorstandsBeschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die  Auflösung des Vereins,

  • Wahl von Kassenprüfern

  • Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstandes.

 


3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.


4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wie dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.


5. Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge, die von mindestens fünf Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Gesamtvorstand angebracht werden, nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.


8. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Bericht über die Finanzlage mit Rechnungsabschluss jeweils für das abgelaufene Geschäftsjahr.


9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.


10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.


11. Über den Gang der Mitgliederversammlung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 


§9 Vorstand


1. Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.


Der/die 1. Vorsitzende in seiner/ihrer Vertretung der/die stellvertretende Vorsitzende führen den Verein.


Der/die Schatzmeister/in führt die Kassengeschäfte, legt den Jahresbudgetplan vor und fertigt den Kassenbericht.


2. Der erweiterte, nicht vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus der Geschäftsführung und bis zu drei Beisitzer/innen. Der/die Geschäftsführer/in ist verantwortlich für die laufenden Aufgaben des Vereins. Die Beisitzer unterstützen insbesondere die Geschäftsführung.


3. Der Vorstand besteht somit maximal aus 7 Personen. Der nicht vertretungsberechtigte Vorstand hat das gleiche Stimmrecht wie der vertretungsberechtigte Vorstand.


4. Der Vorstand kooptiert einstimmig weitere Mitglieder bei Bedarf.


5. Die Mitglieder des Vorstandes (vertretungsberechtigter und nicht vertretungsberechtigter Vorstand), die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, werden auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Sie amtieren jedoch bis zur Neuwahl von Nachfolger(innen)n. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


6. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom dem/der 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretender Vorsitzende/r, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/in der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretender Vorsitzende/r. Über den Gang der Vorstandssitzung und die dort gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das der/die Leiter/in der Vorstandssitzung zu unterzeichnen hat. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.


8. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke gerichtet ist. Dazu zählt auch die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben.


§ 10 Kassenprüfung


1. Von der Mitgliederversammlung werden für die Dauer eines Jahres Kassenprüfer/innen gewählt. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.


2. Der/Die Kassenprüfer/in prüfen die satzungsgemäße Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel. Sie haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung jährlich zu informieren.

 


St. Goarshausen, den 18. Januar 2016

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