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Kleinprojekte

Richtlinie des Zweckverbandes Welterbe Oberes Mittelrheintal über die Gewährung von Zuwendungen für Kleinprojekte und Projekte mit modellhaftem Charakter zum Erhalt, der Pflege und der Weiterentwicklung des Welterbegebietes in der Neufassung vom 11.Oktober 2016.

 

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Welterbe Oberes Mittelrheintal hat in ihrer Sitzung am 11. Oktober 2016 folgende Förderrichtlinie beschlossen:

 

1. Voraussetzung einer Förderung


1.1. Der Zweckverband fördert öffentliche und private Projekte in Städten und Gemeinden des Welterbegebiets nach dieser Richtlinie.

 

Kleinprojekte (vgl. 2.1) dienen dem Erhalt, der Pflege und der Weiterentwicklung des Welterbes Oberes Mittelrheintal und sind über den örtlichen Bereich hinaus innerhalb des Welterbegebietes von Bedeutung.

 

Projekte mit modellhaftem Charakter (vgl. 2.2) müssen darüber hinaus Pilotfunktion für das gesamte Welterbegebiet besitzen. Zur Feststellung des modellhaften Charakters bedarf es der vorherigen positiven Empfehlung des Fachbeirats des Zweckverbands.

 

1.2. Grunderwerb ist von der Förderung ausgeschlossen. Aufwendungen für Planungsleistungen der Verbandsgemeindeverwaltung/Stadtverwaltung können nicht gefördert werden.

 

1.3. Soweit ein Projekt aus anderen öffentlichen Förderprogrammen (Kommunen, Länder, Bund oder EU) Zuwendungen erhält oder erhalten kann, kann eine Zuwendung aus Mitteln des Zweckverbandes grundsätzlich nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn durch eine Zuwendung des Zweckverbandes ein anderer Zuwendungsgeber seine Förderung entsprechend reduzieren würde. Eine Förderung ist ausnahmsweise möglich, wenn nur durch eine hinzukommende angemessene Zuwendung des Zweckverbandes das Vorhaben realisiert werden kann. Dies ist vom Antragsteller umfassend zu begründen.

 

2. Höhe der Förderung


2.1 Kleinprojekte können mit einer Zuwendung bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden (Festbetragsfinanzierung). Die Förderhöchstgrenze ist auf 10.000 € begrenzt.

 

2.2 Projekte mit modellhaftem Charakter können mit einer Zuwendung bis zu 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gefördert werden (Festbetragsfinanzierung). Die Förderhöchstgrenze ist auf 30.000 € begrenzt.

 

2.3 Folgekosten des geförderten Projektes sind von einer weiteren Förderung ausgeschlossen. Auf Fördermittel des Zweckverbandes besteht kein Rechtsanspruch. Zuwendungen sind nur im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel möglich.

 

3. Antragsverfahren


3.1 Förderanträge können von öffentlichen und privaten Trägern vor Beginn des Projektes gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bestätigt werden, dass die Maßnahme im jeweiligen Kalenderjahr ausführungsreif ist. Das Projekt darf vor der Erteilung des Bewilligungsbescheides nicht begonnen werden (Ausnahme: bei Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns). Förderanträge sind formlos bei der Geschäftsstelle des Zweckverbandes bis spätestens 31. März des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Der Zweckverbandsvorstand behält sich je nach eingereichten Anträgen und verfügbaren Mitteln einen weiteren Förderaufruf im Kalenderjahr vor. Die Frist zur Einreichung von Förderanträgen in einem zweiten Förderaufruf wird mindestens zwei Monate vor Fristablauf öffentlich bekannt gegeben.

 

3.2 Die geplante Maßnahme ist umfassend zu erläutern, wobei die Bedeutung über den örtlichen Bereich hinaus darzustellen ist. Soweit für das Projekt behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese dem Förderantrag beizufügen. Eine Kostenübersicht sowie ein Finanzierungsplan sind ebenfalls beizufügen. Bei baulichen Maßnahmen ist eine Entwurfsplanung bzw. eine Skizze vorzulegen. Die Bankverbindung ist anzugeben.

 

4. Bewilligungsverfahren


4.1 Über Zuwendungen des Zweckverbandes entscheidet der Verbandsvorstand im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel. Vor der Entscheidung des Vorstands über Projekte mit modellhaftem Charakter hat die Geschäftsstelle eine schriftliche Stellungnahme des Fachbeirats einzuholen. Der Bewilligungsbescheid wird von der Geschäftsstelle des Zweckverbandes schriftlich erlassen.

 

4.2 Die bewilligte Zuwendung kann abgerufen werden, soweit Ausgaben entstanden und nachgewiesen sowie die sonstigen Finanzierungsmittel aufgebraucht sind. Der Antragsteller hat für eine zügige Umsetzung des Vorhabens sowie einen zeitnahen Abruf bewilligter Fördermittel Sorge zu tragen. Die ausgezahlte Zuwendung ist unverzüglich dem Verwendungszweck zuzuführen.

 

4.3 Die bewilligte Zuwendung verfällt, wenn sie nicht bis zum Ablauf des auf das Bewilligungsjahr folgenden Jahres ausgezahlt und verwendet ist. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung auf Antrag gewährt werden. An eine Ausnahmeregelung sind strenge Maßstäbe anzulegen.

 

5. Verwendungsnachweis


5.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist innerhalb eines Jahres nach Erfüllung des Verwendungszwecks gegenüber der Geschäftsstelle des Zweckverbandes nachzuweisen. Als Verwendungsnachweis bei öffentlichen Maßnahmen genügt eine Erklärung des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters, Landrats bzw. Vertreters der juristischen Person, an der kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind alle geleisteten Ausgaben sowie erzielten Einnahmen darzustellen Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung enthalten:

 

„Die Bestimmungen der §§ 263, 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt."

 

5.2 Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung bei privaten Vorhabenträgern ist durch den Ortsbürgermeister bzw. Verbandsbürgermeister zu bestätigen. Kann bei privaten Trägern die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nicht durch diese Amtspersonen bestätigt werden, sind als Verwendungsnachweis Rechnungen und entsprechende Zahlungsbelege vorzulegen.

 

Im Übrigen gelten ergänzend die landesrechtlichen Regelungen der Landeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften.

 

6. In-Kraft-treten


Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 27.10.2008 außer Kraft.

 

St. Goarshausen, 11. Oktober 2016

 

gez. Frank Puchtler

Verbandsvorsteher