Loreley | © P!EL

Förderbedingungen, Fördersätze und co.

Die wichtigsten Rahmenbedingungen im Überblick

 

2. Förderbedingungen und förderfähige Maßnahmen

LEADER ist ein Förderprogramm, das sowohl privaten als auch öffentlichen Vorhabenträ-ger:innen attraktive Fördersätze bietet. Es unterscheidet sich sowohl in der Förderhöhe als auch in der Anforderung an die Qualität der förderbaren Vorhaben von anderen Förderprogrammen. 


Unterstützt werden von der LAG ausgewählte Vorhaben, die im Einklang mit den Zielen und Handlungsfeldern der vorliegenden LILE stehen. Durch die Ausrichtung der LILE an den all-gemeinen Regeln des GAP-Strategieplans, im speziellen Artikel 71 GAP-SP-VO i. V. m. Artikel 25 der Dachverordnung 32 sowie Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h) GAP-SP-VO, werden deren Ziele indirekt mit beachtet und umgesetzt.


Ein Vorhaben muss im Aktionsgebiet der LAG Welterbe Oberes Mittelrheintal realisiert wer-den. Ausnahmen sind im Rahmen von Kooperationsvorhaben oder mit Zustimmung der ELER-Verwaltungsbehörde in begründeten Fällen zulässig, wenn die LAG in ihrer Begründung darlegen kann, dass das betreffende Vorhaben dem LAG-Gebiet dient.


Zu den förderfähigen Vorhaben zählen insbesondere

  • kleine investive und nicht-investive (Modell-) Vorhaben,
  • die Erstellung von innovativen Konzepten und Studien,
  • Fortbildungsveranstaltungen, Schulungen, Qualifizierungen und Weiterbildungen,
  • Durchführung kleinerer Modellvorhaben,
  • Anbahnung und Durchführung gebietsübergreifender und transnationaler Kooperati-onsvorhaben,
  • die laufenden Ausgaben der LAG.
  • Förderfähige Kosten für investive Vorhaben sind zukünftig dem GAP-SP zu entnehmen.

 

Folgende Kosten sind von einer Förderung ausgenommen:

  • Erwerb von landwirtschaftlichen Produktionsrechten,
  • Erwerb von Zahlungsansprüchen,
  • Erwerb von Flächen, mit Ausnahme des Erwerbs von Flächen zur Erhaltung der Umwelt oder des Erwerbs von Flächen durch Junglandwirt:innen unter Nutzung von Finanzierungsinstrumenten,
  • Erwerb von Tieren, einjährigen Pflanzen und deren Anpflanzung, ausgenommen zum Zweck der Wiederherstellung des land- oder forstwirtschaftlichen Potenzials nach Naturkatastrophen und anderen Katastrophenereignissen,
  • Schuldzinsen, außer in Bezug auf Finanzhilfen in Form von Zinszuschüssen oder Prämien für Garantien,
  • Investitionen in Bewässerung, die nicht mit der Erreichung eines guten Zustands der Wasserkörper gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, einschließlich der Ausweitung von Bewässerungssystemen auf Wasserkörper, deren Zustand in dem einschlägigen Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet als weniger als gut definiert wurde,
  • Investitionen in große Infrastrukturen, die nicht Teil der LILE sind,
  • Investitionen in Aufforstung, die nicht mit den Klima- und Umweltzielen gemäß den in den gesamt-europäischen Leitlinien für Aufforstung und Wiederaufforstung entwickelten Grundsätzen der nachhaltigen Waldbewirtschaftung im Einklang stehen,
  • ggf. weitere von der regionalen Verwaltungsbehörde ausgeschlossenen Kosten, ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung.

 

Nicht förderfähig sind außerdem:

 

  • Pflichtaufgaben öffentlicher Stelle, insbesondere der Gebietskörperschaften,
  • Abschreibungen, soweit diese nicht in den indirekten Kosten nach Art. 68 Abs. 1 b) der VO (EU) Nr. 1303/2013 enthalten sind,
  • Vorhabenbezogene Personalkosten für länger als fünf Jahre.
  • Modernisierung und Renovierungsmaßnahmen
  • Ersatzinvestitionen.

 

Mit dem Erhalt der Förderung sind Zweckbindungsfristen verbunden. Die Zweckbindungsfrist der Förderung beträgt bei investiven Vorhaben in der Regel zwölf Jahre ab Vorlage des Verwendungsnachweises bei der ADD. D. h., dass der Vorhabenträger das geförderte Vorhaben noch zwölf Jahre nach seinem fördertechnischen Abschluss dem Förderzweck entsprechend nutzen muss. Andernfalls droht dem Vorhabenträger die Rückzahlung der Fördermittel. Bei nicht-investiven Vorhaben kann die Zweckbindungsfrist auch weniger als zwölf Jahre betragen.

 

3. Fördersätze

Projekte werden einer standardisierten Bewertung durch die LAG unterzogen und müssen dabei eine Mindestpunktzahl erreichen, um eine LEADER-Förderung erhalten zu können. Die Höhe der Zuwendungen errechnet sich auf Basis der erreichten Punktzahl. Dabei wird in zwei Förderstufen unterschieden, abhängig von der erreichten Punktezahl bei den Bewertungskriterien sowie je nach Charakter des Vorhabenträgers.

FörderstufeGrenzen der FörderstufenPunkzahl
keine Förderungweniger als 30 % der möglichen Punkte< 20
Grundförderungab 30 % der möglichen Punkte20 bis 38
Premiumförderungab 60 % der möglichen Punkte39 bis 64

 

 Charakter des Vorhabenträgers
FörderstufeprivategemeinnützigeöffentlicheLAG-eigene
Grundförderung40 %50 %60 %75 %
Premiumförderung50 %75 %75 %100 %*
Fördergrenze100.000 €200.000 €200.000 €200.000 €
* nach Zustimmung durch die Verwaltungsbehörde.

Darüber hinaus können bis zu 100 % Förderung für Qualifizierungs- und Informationsmaß-nahmen gewährt werden, sofern Beiträge von Teilnehmer:innen in Höhe von mindestens 30 % der Gesamtkosten erhoben werden, bzw. wenn ein öffentliches Interesse überwiegt (an-sonsten Erstattung von bis zu 75 % der förderfähigen Kosten).

Die Mindestgröße förderfähiger Vorhaben beträgt 5.000 Euro an öffentlichen Zuwendungen. Maximal können pro Vorhaben 200.000 Euro gewährt werden. Ggfs. können vorhabenunabhängige lokale Mittel ergänzend zum Einsatz kommen. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde möglich.

 

4. Anforderungen an Vorhaben

Vorhaben müssen eine Mindestqualität aufweisen. Wichtig ist, dass das Vorhaben einen In-novationsgehalt und einen Mehrwert für die Region des Welterbes Oberes Mittelrheintal hat. Jedes Vorhaben muss darüber hinaus mindestens einem der vier Handlungsfelder zugeord-net werden können:

 

Handlungsfeld 1: Lebensraum Oberes Mittelrheintal: Bauen, Mobilität und Ressourcenschutz

Maßnahmenbereiche:

  • Erhaltung, Revitalisierung und Inwertsetzung der Siedlungsstrukturen und des baukulturellen Erbes
  • Attraktivierung des Aktionsraums Oberes Mittelrheintal als Wohn-, Arbeits- und Freizeitstandort
  • Förderung und Gestaltung der Mobilitätswende
  • Welterbeverträgliche Gestaltung der Energiewende, Auseinandersetzung mit und Maßnahmen zu Klimaschutz und -anpassung sowie Ressourcenschutz

 

Handlungsfeld 2: Zukunftsfähige Tourismus-, Wirtschafts- und Kulturregion

Maßnahmenbereiche:

  • Sicherung vorhandener Strukturen und Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen
  • Entwicklung und Umsetzung qualitativ hochwertiger touristischer und kultureller Projekte
  • neue Märkte und Zielgruppen erschließen
  • Vernetzung und Qualifizierung von Akteur:innen aus Tourismus, Wirtschaft und Kultur

 

Handlungsfeld 3: Erhalt und nachhaltige Entwicklung der Kulturlandschaft

Maßnahmenbereiche:

  • Sicherung der kulturlandschaftlichen Besonderheiten und Inwert-setzung der Landschaftsästhetik
  • Anpassung der Land- und Forstwirtschaft sowie des Wein- und Obstbaus an veränderte Rahmenbedingungen
  • Auf- und Ausbau von Kooperationsmodellen sowie Stärkung regionaler Wertschöpfungsketten in Land- und Forstwirtschaft sowie im Wein- und Obstbau
  • Vereinbarkeit von Naturschutz, bewirtschafteter Landnutzung und Tourismus

 

Handlungsfeld 4: Wir sind Welterbe! Gesellschaft und Gemeinschaft im Oberen Mittelrheintal

Maßnahmenbereiche: 

  • Stärkung von Ehrenamt und bürgerschaftlichem Engagement
  • Integration aller Bevölkerungsgruppen und Wissenstransfer
  • Beteiligung ausbauen und neue Möglichkeiten zum Austausch schaffen

 

5. Allgemeine Hinweise

Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Vorhabenträger:innen haben sich an Auflagen, wie z. B. die Publizitätsvorschriften der EU, zu halten und sind zur Mitarbeit an der Evaluierung der LAG verpflichtet. Mit den geplanten Vorhaben darf nicht vor einer Bewilligung des Projektantrags (bzw. eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns) begonnen werden.


Die LAG kann auch auf die außerhalb des LEADER-Ansatzes im GAP-Strategieplan programmierten Maßnahmen und andere Fonds zurückgreifen. Vorhabenträger:innen können daher auch Projektideen an die Geschäftsstelle herantragen, die nicht den oben genannten Kriterien entsprechen. Die Geschäftsstelle wird dann gemeinsam mit den Vorhabenträger:innen nach einer geeigneten Förderung suchen und / oder Möglichkeiten der Anpassung ausloten, die eine LEADER-Förderung ermöglichen.


Die außerhalb des LEADER-Programms geförderten Vorhaben müssen die Voraussetzungen des jeweiligen Förderfonds erfüllen. Die Abwicklung dieser Vorhaben erfolgt entsprechend der Verwaltungs- und Kontrollsysteme des jeweiligen Förderfonds.

Mehr anzeigen Weniger anzeigen